Am 24. Januar 2025 informierte das Handelsgericht Zürich die Rechtsvertreter des Schweizerischen Anlegerschutzvereins (SASV), dass der Beklagten UBS eine Fristerstreckung um 30 Tage zur Einreichung ihrer Duplik gewährt wurde. Diese hat nun bis zum 24. März 2025 Zeit auf den letzten Schrifteinsatz und die kürzlich eingereichten Noveneingaben zum PUK-Bericht zu reagieren. Die UBS hatte zuvor einen Antrag auf Fristerstreckung gestellt, um ausreichend Zeit zu haben, um sich mit dem PUK-Bericht und den Noveneingaben der Kläger befassen zu können.
Wir werden Sie informieren, sobald die Duplik der UBS an die Rechtsvertreter des SASV eingegangen ist. Es ist daher nicht notwendig, dass Sie uns schreiben, da wir bei neuen Erkenntnissen alle Teilnehmenden via Newsletter informieren werden.