Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Verwaltungsräte!
Der SASV ersucht darum, diese Wortmeldung sowie die anschliessenden Fragen und deren Beantwortung wortwörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
Für Meyer Burger Technology AG wird in weiterer Folge MBT abgekürzt verwendet.
Anlässlich der Generalversammlung der MBT am 04.15.2023 stellt der Schweizerischen Anlegerschutzverein (SASV) die folgenden Fragen:
A. Fragen zum Thema Corporate Governance/Rechtliches
Seit der Generalversammlung 2021 veröffentlicht MBT die dazugehörigen Protokolle regelmässig mit grosser zeitlicher Verzögerung und beschneidet damit Aktionärsrechte (Fristen für Anfechtungen). Die Antworten zu Aktionärsfragen werden entgegen dem Antrag nicht wortwörtlich protokolliert.
In welcher Frist gedenkt MBT das Protokoll dieses Mal zu veröffentlichen?
Aus welchen Gründen hat MBT in der Vergangenheit die Veröffentlichung des Protokolls teilweise monatelang hinausgezögert? Die Praxis börsennotierter Gesellschaften ist innert sieben Tagen das GV-Protokoll zu veröffentlichen.
Warum wird entgegen gängiger Praxis auf eine wortwörtliche Protokollierung der Aktionärsfragen und Antworten des Verwaltungsrates verzichtet?
Auf der ordentlichen Generalversammlung vom 05.05.2022 wurde die Aktionärsfrage gestellt, auf welcher vertraglichen Grundlage und in welchem Zeitraum David Rühl für MBT tätig war. Urs Schenker behauptete David Rühl hätte nicht in einer vertraglichen Beziehung gestanden und wäre für seine Tätigkeiten nicht entschädigt worden. Dem SASV liegt inzwischen eine eidesstattliche Erklärung vor, dass David Rühl Informationen u.a. von der Geschäftsleitung der MBT erhalten habe und für seine Tätigkeit bezahlt worden sei. Bestätigt MBT, dass David Rühl zu keinem Zeitpunkt Zahlungen von MBT erhalten hat und die eidesstattliche Erklärung falsch ist?
Gunter Erfurt gibt regelmässig Interviews zur MBT-Aktie in deutschen Medien, die sich primär an Privatanleger richten. Wurde seitens MBT rechtlich geprüft, inwiefern diese Interviews im Sinne der deutschen Finanzmarktregulierung zulässig sind? Wenn ja, wer hat diese Prüfung durchgeführt? Was war das Ergebnis der Prüfung?
Hat Urs Schenker bzw. die Kanzlei WalderWyss Beratungsdienstleistungen für MBT erbracht? Wenn ja, in welcher Höhe wurden Honorare verrechnet?
B. Fragen zum Thema Subventionen und Lobbyarbeit
Auf der Generalversammlung vom 05.05.2022 erklärte Franz Richter, dass MBT auf Subventionen absichtlich verzichte, da MBT ohne Subventionen tätig werden könne. Gunter Erfurt fordert auf Twitter und in zahlreichen Interviews substantielle Subventionen für die Solarindustrie und bei der Präsentation zum Geschäftsbericht wurde ausführlich erläutert, dass man CAPEX- und OPEX-Unterstützungen erwartet. Muss daraus die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Aussage von Franz Richter nicht mehr zutreffend ist und dass MBT zum wirtschaftlichen Überleben auf staatliche Unterstützung angewiesen ist? Oder kann MBT auch ohne staatliche Unterstützung überleben und sind diese aber trotzdem notwendig, um das ursprünglich in Aussicht gestellte Wachstum und die Profitabilität für die Aktionäre zu erzielen?
MBT hat seit 01.01.2023 Christoph Podewils als Leiter für den Bereich Politik und Kommunikation verpflichtet. Herr Podewils war zuvor über acht Jahre in führender Position in der Grünen-nahen Lobbyorganisation Agora Energiewende tätig. Aufgrund von persönlichen Interessenskonflikten stehen Agora und der Gründer Patrick Graichen massiv in der öffentlichen Kritik in Deutschland. Auch äussert sich CEO Erfurt regelmässig öffentlich zu politischen Themen und schreckt nicht zurück, einzelne Parteien oder Politiker zu kritisieren. Bestehen aus Sicht des Verwaltungsrats in dem Zusammenhang Reputationsrisiken für MBT? Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass MBT sehr intensiv staatliche Unterstützungen einfordert?
C. Fragen zum Thema Technologieführerschaft
Gunter Erfurt hat in diversen Investorenpräsentationen in Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung von einem Technologievorsprung im Vergleich zur Konkurrenz gesprochen. Es wurden konkrete Aussagen gemacht, dass sich z.B. REC ohne Equipmentlieferungen von MBT nicht weiterentwickeln könne. REC erweitert die Produktionskapazitäten mit Equipment vom chinesischen Equipmenthersteller Maxwell und hat nach eigenen Angaben eine Alternative zu SmartWire entwickelt. Die HJT-Module von REC wurden weiterentwickelt und haben höhere Wirkungsgrade als die von MBT. Auch andere Modulhersteller (Tier1 BNEF) bieten inzwischen HJT-Module mit teilweise höheren Leistungswerten als MBT an.
Wie kann diese Entwicklung erklärt werden?
Welche Auswirkungen haben die unerwarteten Leistungssteigerungen der Konkurrenz auf den Wettbewerb?
MBT hat in Investorenpräsentationen die Erfolgsaussichten der TOPCon-Konkurrenztechnologie noch Ende 2021 in Frage gestellt und ihr ein Nischendasein prophezeit. Inzwischen ist TOPCon auf dem Weg PERC abzulösen und hat den Marktanteil bereits von 1.5% auf über 21% in 2022 gesteigert. TOPCon-Module chinesicher Tier1-Supplier haben höhere Wirkungsgrade als MBT-Module und sind deutlich günstiger.
Welche Auswirkungen hat dieser unerwartete intensivere Wettbewerb im Hocheffizienzsegment für MBT?
Warum hat MBT hier bei der eigenen Markteinschätzung vollkommen falsch gelegen?
D. Fragen zum Thema Vertrag mit DESRI
Auf der ausserordentlichen Generalversammlung vom 28.10.2022 wurde die Aktionärsfrage gestellt, warum MBT in der ersten Ad-hoc zum DESRI-Vertrag vom 18.08.2022 von einem Vorkaufsrecht schreibt, welches DESRI gewährt wurde, um am 04.10.2022 zu korrigieren, dass DESRI eine Option gewährt wurde. Urs Schenker antwortete, dass ein Vorkaufsrecht eine bedingte Option sei und zwei Begriffe für dasselbe verwendet wurden.
Ist Urs Schenker und dem Verwaltungsrat bewusst, dass wirtschaftlich ein Vorkaufsrecht und eine Option einen unterschiedlichen ökonomischen Wert haben und nicht das gleiche sind?
Wurde der Vertrag nach US-Recht geschlossen?
Sind „right of first refusal“ und „option“ im US-Vertragsrecht auch zwei Begriffe, die für dasselbe verwendet werden können?
Im Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 28.10.2022 wurde die Antwort von Urs Schenker in Bezug auf die Aufteilung der Steuergutschriften nicht korrekt protokolliert. An der GV behauptet Urs Schenker, dass MBT den grössten Teil der Steuervorteile behalten würde. Im Protokoll hingegen wird geschrieben, dass MBT einen Teil der Steuervorteile voraussichtlich behalten könne.
Wie erklärt Urs Schenker die Unterschiede zwischen seiner Antwort und der Protokollierung?
Welche der Antworten ist zutreffend?
Was ist mit „voraussichtlich“ gemeint?