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Das Handelsgericht stärkt Anlegerrechte bei Interessenkonflikten

In einem aufsehenerregenden und für die Praxis weitreichenden Entscheid hat das Handelsgericht Zürich in seinem Teilurteil HG190111 vom 22. Mai 2023 verschiedene Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für Anlegerinnen und Anleger beantwortet.


Im Zentrum des Urteils stand die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn ein Vermögensverwalter ein Eigeninteresse an den Anlagen hat, die er für seinen Kunden tätigt. Das Handelsgericht kam zum Schluss, dass bei einem solchen Interessenkonflikt die Vermutung bestehe, dass der Vermögensverwalter pflichtwidrig gehandelt habe.


Diese Rechtsprechung hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis: Vermögensverwalter – aber auch Anlageberater – legen das Vermögen ihrer Kunden häufig in hauseigene Anlagefonds an. So befinden sich in den Depots der Vermögensverwaltungskunden der UBS häufig mehrheitlich UBS-Fonds und in den Depots der Kunden der Swiss Life Asset Management Fonds der Swiss Life. Der Vermögensverwalter oder Anlageberater hat an solchen Anlagen ein erhebliches Eigeninteresse, da er an solchen Produkten doppelt oder dreifach verdient. Nach der Rechtsprechung des Handelsgerichts werden solche Investitionen als pflichtwidrig vermutet.


Da hauseigene Fonds in der Regel deutlich teurer sind als vergleichbare Drittprodukte, schmälert die Investition in solche Fonds die Rendite des Kunden erheblich. Der Kunde erleidet also einen Schaden in Form einer geringeren Rendite. Aus diesem Grund kann sich die Überprüfung eines Depots, in dem sich insbesondere hauseigene Fonds befinden, durch einen unabhängigen Dritten durchaus lohnen. Für Fragen in diesem Zusammenhang steht der SASV gerne zur Verfügung.

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