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Möchten Sie Ihren Verlust im Rahmen der Fusion von Credit Suisse und UBS geltend machen? Schliessen Sie sich jetzt der Klage nach Art. 105 FusG an!
Variante 2
Kostentragung durch Prozessfinanzierer
Ablauf
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Sie melden sich auf dieser Webseite für die Teilnahme an der Klage nach Art. 105 FusG an und beauftragen somit den SASV, sie gegenüber der UBS zu vertreten. Es fallen dafür keine Kosten an.
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Der SASV sendet Ihnen per Email eine Vollmacht, die Sie unterschreiben und per Email retournieren. Im Anschluss prüft der SASV, ob alle notwendigen Unterlagen eingereicht wurden. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, bestätigt Ihnen der SASV die Annahme.
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Der SASV wählt einen oder mehrere Musteraktionäre aus. Diese Musteraktionäre beauftragen in Abstimmung mit dem SASV die Anwaltskanzlei Niedermann Rechtsanwälte aus Zürich, die Rechte aus dem Fusionsgesetz geltend zu machen. Die Anwaltskanzlei bereitet die Klage vor und reicht diese bei dem zuständigen Gericht in Zürich ein.
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Der SASV vertritt Ihre Interessen, somit nehmen Sie an der Klage teil.
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Der SASV erhält die zur Prozessfinanzierung benötigten Mittel von Dritten und bietet die Prozessfinanzierung den teilnehmenden Aktionären an. Der SASV erzielt durch die Prozessfinanzierung keinen Gewinn.
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Im Falle eines erfolgreichen Verhandlungsergebnisses bzw. Gerichtsprozesses erhalten Sie als teilnehmende Aktionäre eine Abfindung, die der Wertdifferenz zwischen dem im Fusionsvertrag festgelegten Kurs und dem vom Gericht festgelegten Kurs entspricht. Der mögliche Gewinn hängt also sowohl vom Preis pro Aktie ab, den das Gericht festlegt, als auch von der Anzahl der am 19.03.2023 durch den Aktionär gehaltenen Aktien.
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Der SASV erhält im Erfolgsfall sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung soweit diese nicht von der Gegenpartei gemäss Gesetz oder Vergleich gezahlt werden. Vom verbleibenden Erlös erhält der SASV sodann 33 %, welche dem Prozessfinanzierer als Entschädigung für die Prozessfinanzierung bezahlt werden. Faktisch ist die Teilnahme an der Klage durch diese Variante für teilnehmende Aktionäre kosten- und risikolos.
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Ab einem Aktienbestand von über 500‘000 Aktien pro Aktionär, können individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
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Beispiel für den Erfolgsfall: Sollte das Gericht z.B. eine Ausgleichszahlung von CHF 3.07 pro Aktie festsetzen, so würden davon zunächst die Kosten des Verfahrens pro Aktie abgezogen, welche der Prozessfinanzierer aufgewendet hat. In unserem Beispiel CHF 0.07 pro Aktie. Von den restlichen CHF 3.00 würde CHF 1.00 (33 %) an den Prozessfinanzierer gehen und CHF 2.00 (66 %) an den Aktionär. Bei einem hypothetischen Aktienbestand von 100'000 Stück würde der Prozessfinanzierer insgesamt somit CHF 100'000 erhalten und der Aktionär CHF 200'000.
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Der SASV informiert Sie kontinuierlich über den Sachstand und führt allfällige Entscheidungen unter den teilnehmenden Aktionären im Mehrheitsweg herbei. Dies kann z.B. die Abstimmung über die Annahme eines Vergleichsvorschlags betreffen.
Hinweis: Eine Teilnahme setzt voraus, dass der teilnehmende Aktionär per 19. März 2023 mindestens 5'000 Aktien der Credit Suisse gehalten hat.
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